1B_110/2023 - 2023-03-06 - Strafprozess - Anordnung von Untersuchungshaft (2023)

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 110/2023

Urteil vom 6. März 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Müller, Kölz,
Gerichtsschreiberin Dambeck.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.

Gegenstand
Anordnung von Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 30. Januar 2023 (HB.2022.71).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führte gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung. Er wurde am 26. Juni 2022 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Juni 2022 in Untersuchungshaft versetzt, die in der Folge mehrmals verlängert wurde.
Am 14. Dezember 2022 überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Strafgericht und stellte Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme. Gleichzeitig beantragte sie beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft. Dieses ordnete gegenüber A.________ mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 eine Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen bis zum 8. März 2023 an. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, mit Entscheid vom 30. Januar 2023 ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 18. Februar 2023 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Zudem sei der Gutachter wegen eines falschen Gutachtens zu einer hohen Geldstrafe zu verurteilen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beizug der vorinstanzlichen Verfahrensakten sowie dreier Stellungnahmen, die er in früheren Verfahren eingereicht habe.
Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtet auf eine (materielle) Vernehmlassung und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt und äusserte sich mit Eingabe vom 3. März 2023.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz
1Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
aZivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
bden Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er hat folglich ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht
1Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
avor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
bein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1die beschuldigte Person,
b2ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3die Staatsanwaltschaft,
b4...
b5die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197454 über das Verwaltungsstrafrecht.
2Die Staatsanwaltschaft des Bundes ist auch zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr oder einer anderen Bundesbehörde der Entscheid mitzuteilen ist oder wenn sie die Strafsache den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung überwiesen hat.55
3Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde an das Bundesgericht beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide
1Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
abei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
bbei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
cbei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198086 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198087 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
dbei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195489.
3Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
abei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
bbei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6...90
7Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Eingabe vom 3. März 2023 ergänzt, erfolgt dies verspätet und ist daher unbeachtlich.

1.2. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Gutachter sei wegen eines falschen Gutachtens zu verurteilen, ist darauf nicht einzutreten. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet alleine die Anordnung der Sicherheitshaft.

1.3. Ebenso wenig ist, ungeachtet des Ausgangs des Haftbeschwerdeverfahrens in der Sache, auf das in der Beschwerdebegründung formulierte Haftentschädigungsbegehren des Beschwerdeführers einzutreten. Über solche Begehren ist nicht im Haftprüfungsverfahren zu entscheiden, sondern im gesetzlich dafür vorgesehenen separaten Haftentschädigungsverfahren (vgl. Art. 222

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.

und Art. 429

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche
1Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
aEntschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte;
bEntschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
cGenugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
-431

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 Rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen
1Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
3Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
azu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
bzu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.
StPO; BGE 147 IV 55 E. 2.2.1; 140 I 246 E. 2.5.1; Urteile 1B 516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 1.3; 1B 111/2020 vom 31. März 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 146 I 115; je mit Hinweisen).

2.
Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen
1Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
asich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
bPersonen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
cdurch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
2Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.
StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen
1Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
asich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
bPersonen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
cdurch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
2Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.
StPO). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
1Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 36 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten
1Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze
1Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
asie gesetzlich vorgesehen sind;
bein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
cdie damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
ddie Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze
1Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
aihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
bdie von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
cErsatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen
1Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2Ersatzmassnahmen sind namentlich:
adie Sicherheitsleistung;
bdie Ausweis- und Schriftensperre;
cdie Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
ddie Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
edie Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
fdie Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
gdas Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO).
Die Vorinstanz bejahte sowohl das Vorliegen des dringenden Tatverdachts als auch der Haftgründe der Ausführungs- und der Wiederholungsgefahr.

3.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Das Opfer, das vor ihm gelaufen sei, sei vom Täter, der hinter ihm gegangen sei, angegriffen worden. Er sei "im Rahmen des Turbulenzgeschehens" mit dem Täter verwechselt worden. Die Zeuginnen und Zeugen hätten nicht übereinstimmend ausgesagt. Die Staatsanwaltschaft sei sodann nicht in der Lage gewesen, diese Dritttäterhypothese zu falsifizieren.
Damit wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits in früheren Verfahren geltend gemachten Vorbringen. Es kann daher auf Erwägung 2.1 des ihn betreffenden bundesgerichtlichen Urteils 1B 600/2022 vom 16. Dezember 2022 (Verlängerung der Untersuchungshaft) verwiesen werden. Demnach haben mehrere unbeteiligte Personen klar und übereinstimmend ausgesagt, gesehen zu haben, wie der Beschwerdeführer selber das Opfer mit einem Hammer angegriffen habe; von einem allfälligen Dritttäter habe niemand etwas gesehen. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer sich selber anders sieht, als es seiner Ansicht nach die Staatsanwaltschaft tut, ist keine Verletzung des Fairnessgebots zu sehen. Auch liegt kein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz vor, weil der Beschwerdeführer eine Zeugenaussage anders würdigt als die Staatsanwaltschaft.
Der dringende Tatverdacht ist demnach nach wie vor zu bejahen.

4.
Weiter moniert der Beschwerdeführer, das ihn betreffende Gutachten sei falsch und aus medizinisch-ethischen Gründen nicht vertretbar. Es sei verboten, künstliche Haftgründe zu konstruieren und mittels parawissenschaftlicher Methoden ein Motiv zu erfinden. Der Gutachter ignoriere, dass es kein Motiv geben könne, weil er ein Mitopfer und nicht der Täter sei.

4.1. Die Vorinstanz folgte im angefochtenen Entscheid der Begründung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach der Gutachter im psychiatrischen Gutachten vom 16. November 2022 zum Schluss komme, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt an einer paranoiden Schizophrenie gelitten habe und die Beeinträchtigungen der psychischen Funktionen geeignet gewesen seien, die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat gemäss Art. 19 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19
1War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB aufzuheben. Aufgrund der erhöhten Rückfallgefahr im Hinblick auf allgemeine und gewalttätige Delikte bzw. ähnliche Delikte mit schwerwiegender Schädigung Dritter empfehle der Gutachter eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59
1Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
ader Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
bzu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.56
4Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB und schliesse andere strafrechtliche therapeutische Massnahmen als nicht geeignet zur Reduktion der Rückfallwahrscheinlichkeit aus. Für die Ansicht der Verteidigung, der Gutachter habe aufgrund falscher Annahmen eine falsche Empfehlung abgegeben, gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte. Ergänzend führte die Vorinstanz aus, beim Gutachter handle es sich um einen anerkannten und erfahrenen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Er sei bei der Erstellung des Gutachtens lege artis vorgegangen, habe den Beschwerdeführer in drei Sitzungen exploriert und seine
Diagnosestellung umfassend begründet. Hinzu komme, dass sich bereits in der Vergangenheit andere Ärzte mit der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers zu befassen gehabt hätten, wobei bereits im Jahr 2014 die Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt worden sei.

4.2. Zwar ist der Beschwerdeführer mit den psychiatrischen Diagnosen nicht einverstanden. Jedoch geht aus seinen Vorbringen nicht hervor, inwiefern die Würdigung der Vorinstanzen nicht zutreffen sollte, und dies liegt auch nicht auf der Hand. Die Ausführungen im wissenschaftlichen forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 16. November 2022 betreffend das vom Beschwerdeführer mehrfach genannte "Motiv" erscheinen vor diesem Hintergrund ebenfalls nachvollziehbar: "Das Motiv des [dem Beschwerdeführer] angelasteten Delikts ist unbekannt, weil [er] die Vorwürfe bestreitet und er angibt, dass er und das Opfer angegriffen worden seien. In sein inneres Erleben während der Tatbegehung gab [der Beschwerdeführer] daher auch keinen Einblick. [...] Aufgrund der Zeugenbeobachtungen seines Verhaltens und seiner Äusserungen zum Tatzeitpunkt, des Verhaltens nach der Festnahme und in der Exploration ist von einem wahnhaften Motiv des Delikts im Rahmen der Psychose mit erheblicher Wahndynamik auszugehen. Menschen, die unter einem Wahn leiden und ihren Wahnideen zumindest zeitweise ausgeliefert sind, sind nicht in der Lage, über Recht und Unrecht zu reflektieren und ihr Handeln von allgemein verbindlichen Rechtsgedanken leiten zu lassen." (S. 83 f.).
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 10 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung
1Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO durch den Gutachter geltend macht, übersieht er, dass die Unschuldsvermutung auf die Erstellung eines Gutachtens keine Anwendung findet: Die sachverständige Person hat die für die forensisch-psychiatrische Beurteilung relevanten Elemente nach den anerkannten Regeln der forensisch-psychiatrischen Wissenschaft zu würdigen. Dieser Aufgabe könnte sie nicht nachkommen, wenn für die fachliche Beurteilung ausschliesslich tatsächliche Gesichtspunkte herangezogen werden dürften, die dem rechtlichen Zweifelsgrundsatz standhalten (vgl. Urteile 1B 377/2022 vom 15. August 2022 E. 6.4.6; 1B 289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 5.4.2 mit Hinweisen).
Nachdem ein Gericht nicht ohne triftige Gründe von psychiatrischen Gutachten abweichen darf (vgl. Urteil 1B 600/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.2.3 mit Hinweisen) und vorliegend keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Gründe erkennbar sind, wird auf den beantragten Beizug der Stellungnahmen des Beschwerdeführers aus früheren Verfahren in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet.

5.
Schliesslich vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, da sich die Haft als gesetzwidrig erweise, befinde er sich seit dem 26. Juni 2022 in Überhaft. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, wurden die beantragte Anordnung der Untersuchungshaft sowie deren Verlängerungen doch jeweils gerichtlich überprüft und bestätigt. Eine Überhaft im Sinne von Art. 431 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 Rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen
1Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
3Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
azu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
bzu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.
StPO liegt zudem vor, wenn die Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug aber überschreitet, also länger dauert als die tatsächlich ausgefällte Sanktion. Bei Überhaft im genannten Sinne ist also nicht die Haft per se, sondern nur deren Dauer ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, das heisst nach Fällung des Urteils, übermässig (BGE 141 IV 236 E. 3.2; Urteil 6B 820/2018 vom 17. September 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen; vgl. zudem oben E. 1.3). Im Übrigen ist der Termin für die Hauptverhandlung im März 2023 bereits festgelegt.
Anhaltspunkte für die Unverhältnismässigkeit der Haft fehlen somit.

6.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Gesuch stattzugeben (vgl. Art. 64 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege
1Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Somit sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Dambeck

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Author: Sen. Ignacio Ratke

Last Updated: 05/09/2023

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